Aktuelles Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Mainz, 18.01.2016. In einem aktuellen Urteil stellt der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW) heraus, dass Zuzahlungen bei der Hörsystemversorgung zulässig sind (Az 2 S 1075/14).
Gleiches wurde vom höchsten deutschen Verwaltungsgericht, dem Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), bereits 2014 festgestellt. Jedem Betroffenen steht zuzahlungsfrei eine Hörsystemversorgung zu, die seinen individuellen Hörverlust bestmöglich ausgleicht. Zuzahlungen kommen dann zum Tragen, wenn die Hörsysteme über besondere, persönlich gewünschte Zusatzfunktionen verfügen, einen für den Schwerhörenden subjektiv besser empfundenen Hörkomfort bieten oder beispielsweise besonders klein sind. Das ist zulässig, sagt das VGH BW: Der Höchstbetrag für Hörsysteme, also die gedeckelte Kostenübernahme durch die Krankenkassen, verstößt nach dem Urteil des VGH BW nicht gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz. Denn sie verhindert letztlich, dass die Kosten für besondere Ansprüche auf alle Beitragszahler umgelegt werden. Höchstbeträge sind also sozial fair und daher wünschenswert.
Marianne Frickel, Präsidentin der Bundesinnung der Hörgeräteakustiker KdöR, sagt: „Dieses Urteil bestärkt uns in der Qualität unserer Arbeit. Bundesweit tragen rund 3 Millionen Betroffene Hörsysteme. Jedem bieten wir zuzahlungsfrei die bestmögliche Versorgung an und beraten ihn bei seinen individuellen Bedürfnissen und Wünschen.“
Weiter sagt Frickel, von Beruf Hörgeräteakustik-Meisterin: „Schon das Bundessozialgericht (BSG) hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2009 festgestellt, dass es völlig in Ordnung und angemessen ist, wenn GKV-Versicherte bei Komfort, Ästhetik oder Bequemlichkeitsaspekten eine private Zuzahlung leisten. Wir haben es ja schließlich mit mündigen Verbrauchern zu tun.”
Zum Hintergrund der Klage: Der Kläger, ein Bundesbeamter im Ruhestand, hatte zuvor erfolglos beantragt die Aufwendungen für seine Hörgeräte in Höhe von insgesamt 4.200 Euro als beihilfefähig anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht Freiburg hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde nun vom VGH BW) zurückgewiesen.
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http://www.biha.de/media/Presse-Informationen/160118_Pressemitteilung%20_Zuzahlungen%20gerecht%20Urteil%20VWG.pdf