• Hörberatungszentrum
    • Unser Leitbild
    • Aktuelles
  • Soziales
    • Psychologische Begleitung – Coaching
  • Technik
    • Höranlagen
    • Hörgeräte und Cochlear Implantate (CI)
    • Telefonspule
    • weiteres Zubehör
  • Weiteres
    • Höranlagen
    • Untertitel
    • Veranstaltungen
    • Kommunikationshilfen
      • Schriftdolmetscher
      • Gebärdensprachdolmetscher
    • Rechtliches – Finanzierung
      • Finanzierung
      • Gesetzesübersicht
  • Adressen
    • Links
  • Kontakt

Finanzierung

StartseiteRechtliches – FinanzierungFinanzierung

Hinweise zur Antragsstellung und Bezahlung

Hinweis zur Antragsstellung bei Kostenträgern:
(z.B. Übernahme der Mehrkosten bei Hörgeräten oder technischen Hilfsmitteln)

Wenn Sie bei einem Kostenträger einen Antrag auf Kostenübernahme stellen möchten, dürfen Sie die Hörgeräte etc. vorab nicht bezahlen. Es ist hier zwingend erforderlich, die Bezahlung möglichst lange hinauszuzögern, mindestens bis zum Erhalt des ersten rechtsmäßigen Bescheides (mit einer Rechtsbehelfsbelehrung). Ansonsten können Anträge abgelehnt werden, da die angegangenen Kostenträger wegen des vorrangigen Sachleistungsprinzips keine Mitentscheidungsmöglichkeit hatten.

Weitere Infos zum Thema:

  • Empfehlungen für Versicherte zum Vorgehen bei der Hörgeräteversorgung (Deutscher Schwerhörigenbund)
  • Hörgeräte-Versorgung (Deutscher Schwerhörigenbund)

Bei Fragen zum Ablauf und zu den Anträgen wenden Sie sich gerne an uns.

Hinweise zur Hörgerätefinanzierung

Mit der Einführung der neuen Hilfsmittelrichtlinie hat sich die Situation der Hörgeräteversorgung, auch für an Taubheit grenzend Schwerhörige, nicht ausreichend verbessert. In zahlreichen Fällen decken die neuen Festbeträge bei weitem nicht die Gesamtkosten ab, so dass auch weiterhin Anträge bei den Krankenkassen zur Übernahme der Gesamtkosten notwendig sind.

Der Deutsche Schwerhörigenbund (DSB) hat auf seiner Webseite zahlreiche Informationen zur Finanzierung der Gesamtkosten für Hörgeräte zusammengestellt. (externer) Link

Diese Infos erhalten Sie in Papierform auch in der Geschäftsstelle. Bei weiteren Fragen ist das Hörberatungszentrum gerne für Sie da.

Neue Hilfsmittelrichtlinie – FM-Anlagen

Mit der neuen Hilfsmittelrichtlinie ist die Finanzierung von FM-Anlagen (technische Infos: Link) wesentlich flexibler geregelt worden als dies bisher der Fall war. Die Leistungspflicht ist nicht mehr begrenzt auf Kinder und Jugendliche.

Hierzu ein Auszug aus den Tragenden Gründen zum Beschlussentwurf des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Neufassung der Hilfsmittel-Richtlinie:

„Übertragungsanlagen dienen dazu, die Kommunikationsfähigkeit über den Wirkungsbereich des Hörgerätes, mit dem sie verkoppelt werden, hinaus zu verbessern, um in bestimmten Anwendungsbereichen das Sprachverstehen durch eine verbesserte Nutzschall-/Störschall-Relation zu verbessern. Damit auch für Übertragungsanlagen als Hilfsmittel ein Leistungsanspruch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung geltend gemacht werden kann, muss die Verbesserung des Sprachverstehens in einem Lebensbereich notwendig sein, der zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt.“

„Darüber hinaus gehören nach ständiger Rechtsprechung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens u. a. das Hören, das selbständige Wohnen sowie die da-zu erforderliche Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums. Zu dem für das selbständige Wohnen erforderlichen geistigen Freiraum zählt u.a. die Fähigkeit, die für eine selbständige Lebens- und Haushaltsführung notwendigen Informationen erhalten bzw. aufnehmen zu können.“

„Übertragungsanlagen können dann erforderlich sein, wenn im Falle einer ausgeprägten Schwerhörigkeit ein hohes Kommunikationsbedürfnis im Rahmen der eigenständigen Le-bensführung besteht und trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im Freifeld kein offenes Sprachverständnis mehr erreicht wird. Ein derart Schwerhöriger ist nicht mehr in der Lage, einem Gespräch auditiv zu folgen, schon gar nicht, wenn Störgeräusche vorhanden sind. Durch eine zusätzliche FM-Anlage kann das noch vorhandene Sprachverstehen mit Hörhilfen auch bei Kommunikation über größere Entfernungen und im Störschall erhalten werden. So wird der Zielsetzung Rechnung getragen, die Behinderung im Bereich des Hörens im Rahmen des Grundbedürfnisses auszugleichen.“ (Quelle: http://www.g-ba.de/downloads/40-268-1897/2012-03-15_HilfsM-RL_Neufassung-Hoerhilfen_TrG.pdf).

Es wird nun spannend werden, wie die Krankenkassen auf Anträge zur Kostenübernahme für FM-Anlagen reagieren werden. In der Hilfsmittelrichtlinie sind keinerlei Begrenzungen der Leistungspflicht hinsichtlich des Hörverlustes. Einzig die Begründung muss korrekt sein gemäß den „allgemeinen Grundbedürfnissen“.

Das Hörberatungszentrum berät Sie gerne zu FM-Anlagen und unterstützt Sie bei der Antragstellung.

HörBiz

Hörberatungs- und Informationszentrum
Wagnerstraße 42
22081 Hamburg

Telefon: (040) 29 16 05
Telefax: (040) 29 97 26 5
E-Mail: hoerberatung@bds-hh.de

Spendenkonto

Bund der Schwerhörigen e.V.
Kontonummer: 1015213380
BLZ: 20050550
Hamburger Sparkasse

IBAN und BIC:
DE 27 2005 0550 1015 2133 80
HASPDEHHXXX

Wir werden gefördert von der Freien und Hansestadt Hamburg

Impressum
Datenschutzerklärung
Wir werden gefördert von der Freien und Hansestadt Hamburg