Jun 16

Kündigungsschutz: Zustimmung des Integrationsamtes einholen und Schwerbehindertenvertretung anhören

Arbeitgeber oder Arbeitgeberinnen müssen vor Ausspruch der Kündigung bei dem zuständigen Integrationsamt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen. Die ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärte Kündigung ist unwirksam. Sie kann auch nicht im Nachhinein eingeholt werden. Besonders wichtig: Die Anhörungspflicht besteht schon ab dem ersten Tag der Probezeit. Die Kündigung eines Menschen mit Schwerbehinderung oder Gleichstellung, die das Unternehmen ohne die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, ist unwirksam. Die Beteiligungspflicht der SBV bei Kündigungen schwerbehinderter und gleichgestellter Beschäftigter besteht schon seit 2001. Durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) 2016 kam es aber zu einer weitreichende Änderung: Die Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber seine Pflicht verletzt, die SBV vor Ausspruch der Kündigung zu unterrichten und anzuhören. So bestimmt es § 178 Abs. 2 S. 3 SGB IX (bis 31.12.2017 § 95 Abs. 2 S. 3 SGB IX). sdfsdf

Quelle: https://www.talentplus.de/in-beschaeftigung/kuendigung/index.html

Jörg Winkler